Bgld. Weinbaugesetz 2019 (Inkrafttreten mit 01.01.2020)

Eine Weingartenfläche im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender eine oder mehrere Weinbauparzellen gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 2018/273 bewirtschaftet. Die Fläche gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2018/273 wird mit 500 m² festgelegt. Eine Weingartenfläche in geringfügigem Ausmaß liegt dann vor, wenn die Anpflanzung in Summe weniger als 500 m² erreicht und der Wein oder die Weinbauerzeugnisse zum Verbrauch im Haushalt bestimmt sind und nicht zu gewerblichen Zwecken erzeugt werden.
Das heißt im Klartext folgende Vorgangsweise:
Wenn sie ab 1. Jänner.2020 einen Weingarten, und/oder eine Weinlaube und/oder eine Weinhecke bewirtschaften und die Erzeugnisse davon (Wein oder Trauben) in Verkehr bringen, müssen Flächen unter 500m² auch registriert (digitalisiert) werden.

Zu diesem Zweck ist es unbedingt erforderlich, dass sie ehestmöglich mit Herrn Mirth bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf Kontakt aufnehmen, damit die rechtlichen Voraussetzungen abgeklärt werden können.  Tel. 057 600 4743.